Satzung

des Schwerhörigenvereins im Erzgebirgskreis e. V.

§ 1 Name, Sitz, Selbstverständnis

  1. Der Verein trägt den Namen „Schwerhörigenverein im Erzgebirgskreis e. V.“, im Weiteren als Schwerhörigenverein (SHV) bezeichnet. Er ist eingetragen im Registergericht des Amtsgerichtes Aue unter der Nummer VR 114 S.
  2. Der SHV hat seinen Sitz in Markersbach. Er ist Mitglied des DSB-Landesverbandes der Schwerhörigen und Ertaubten Sachsen e. V. und des Deutschen Schwerhörigenbundes e. V. (DSB) und darüber dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als Spitzenverband angeschlossen.
  3. Der SHV ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der SHV ist der freiwillige Zusammenschluss von Schwerhörigen, Ertaubten und
    CI-Trägern u. a. Hörbehinderten (nachfolgend Hörgeschädigte genannt) und deren Freunde im Erzgebirgskreis. Er stellt sich vor allem die Aufgabe, den Hörgeschädigten und ihren Angehörigen für ein selbstbestimmtes Leben Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren.
  2. Insbesondere will der SHV:
    a) Die allgemeinen und spezifischen Interessen der Hörgeschädigten, hauptsächlich die Mitglieder im Erzgebirgskreis gegenüber den Kommunen sowie öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen, Ämtern, Behörden und Kirchen auf der Grundlage von geltendem Recht vertreten.
    b) Die gleichberechtigte Teilnahme der Hörgeschädigten am gesellschaftlichen Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft erwirken. Dazu zählen die Förderung gesundheitlicher, kultureller, sportlicher und anderer gesellschaftlicher Veranstaltungen, die dem Wohle, der Entspannung und Anerkennung von Hörgeschädigten dienen.
    c) Bekanntmachen der Anliegen und Spezifikas der Hörgeschädigten in der Öffentlichkeit.
    d) Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen, die sich ebenfalls der Förderung und Unterstützung sowie Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft verschrieben haben.
  3. Innerhalb des SHV können sich weitere Selbsthilfegruppen bilden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der SHV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der rechtsgültigen Abgabeordnung“.
  2. Der SHV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des SHV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des SHV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im SHV kann jede rechtsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
  2. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Trotz mehrmaliger Ermahnungen seine satzungsmäßigen Pflichten gröblichst verletzt und durch seine Handlungen dem Ansehen des SHV schadet. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, diese entscheidet dann endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    a) Aktiv im SHV mitzuarbeiten und nachgewiesene Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeit erstattet zu bekommen;
    b) Zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden;
    c) Vorschläge zu unterbreiten und Anträge an den Vorstand zu stellen;
    d) Seine Meinung offen darzulegen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a) Die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen;
    b) Übernommene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
    c) Mit seinem Mitgliedsbeitrag für Verbindlichkeiten des Vereins zu haften.

§ 6 Mittel und Finanzen

  1. Die Finanzierung des SHV erfolgt durch:
    a) Mitgliedsbeiträge;
    b) Öffentliche Mittel und staatliche Zuschüsse, Förderungen der Krankenkassen
    c) Zuwendungen von anderen Behindertenverbänden oder von Wohlfahrtsorganisationen;
    d) Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen und Spenden.
  2. Die Mitglieder des SHV zahlen monatsweise einen Beitrag. Die Höhe darüber wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Unter Beachtung von § 3 dürfen Rücklagen gebildet werden, mit dem Ziel, langfristig die Existenz des SHV zu sichern und die Durchführung größerer Projekte lt. Vereinszweck zu ermöglichen, jedoch ohne den Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach gültigem Recht zu widersprechen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SHV. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Belange des SHV erfordern oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. In ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit die anwesenden Mitglieder, Beschlüsse zur Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen können offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des SHV.
  4. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu seinen Zusammenkünften oder zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht, auf Verlangen kann ihnen das Wort erteilt werden.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
    b) Wahl des Vorstandes
    c) Bestimmung der Rechnungsprüfer
    d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    e) Beschlussfassung über Veränderungen im Verein, Anträge, Grundsatzfragen und der Auflösung des SHV
    f) Beschlussfassung über die endgültige Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
    g) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung der Versammlung. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder des SHV. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
  2. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
    § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis wird abgestimmt, dass eine andere Person des Vorstandes bei Verhinderung des Vorsitzenden in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, 1. und 2. Beisitzer tätig werden darf, wobei eine nachfolgende Person nur bei Verhinderung aller vorstehenden Personen tätig wird. Die Reihenfolge der Beisitzer ergibt sich aus der Reihenfolge im Wahlprotokoll.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren in geheimer, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand ist einmal jährlich zur Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom beauftragten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  8. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes darf bei begründeten, vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, ein Ersatzmitglied des SHV zur Mitarbeit in den Vorstand von diesem berufen werden, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode. Diese Berufung muss in der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des SHV bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten erhält der DSB Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Sachsen e. V. zur weiteren gemeinnützigen Verwendung für die Schwerhörigen und Ertaubten sowie CI-Träger. Hierzu ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.04.2009 beschlossen.

Ergänzung:

Infolge der Neuordnung im Land Sachsen wurde die Registriernummer
beim Amtsgericht Chemnitz in VR 15 114 geändert.
Die Änderung muss nicht als Satzungsänderung registriert werden.

15.11.2011 Rüdiger Schwenke
Vorsitzender des Schwerhörigenvereins im Erzgebirgskreis e. V.

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